Übernahme von Fahrtkosten 

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient – ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung – zehn Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

Für wen übernehmen die Krankenkassen weiterhin die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung?

Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur noch in bestimmten Fällen übernehmen. Die Fahrt muss vorher von der Krankenkasse genehmigt werden.

Zu den Ausnahmefällen zählen:


Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen,


Dialyse-Patienten,


Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), die blind sind (Bl) oder die besonders hilfsbedürftig sind (H).

Ärzte können bei vergleichbar schweren Erkrankungen und Behinderungen eine Fahrkostenübernahme verordnen. Als Voraussetzung für eine ärztliche Verordnung gilt folgende Definition:
„Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt. Die Behandlung oder der zur Behandlung führend Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist."

Auch wenn Fahrkosten übernommen werden, muss der Patient eine Eigenbeteiligung beisteuern. Sie beträgt zehn Prozent der Fahrkosten, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro zuzahlen.

 

                                     

Infos

        20.April 2007